Einleitung
In Zeiten der EDV und unter dem wohlklingenden Werbeslogan "Geiz ist Geil", erstelle ich seit Firmengründung meinen Schriftverkehr und meine Rechnungslegung elektronisch signiert. Das erspart Geld, Zeit und Unmengen an Papier! Nachstehende Infos sollen dazu Gelegenheit geben, intensiver über das Thema nachzudenken!
Quelle der Artikel: WKO
E-Rechnung und Digitale Signatur
Ordnungsgemäß signierte Rechnungen: Rechnungen können bei Zustimmung des Empfängers auch auf elektronischem Weg übermittelt werden.
Gesetzliche Grundlagen
Bis zur gesetzlichen Verankerung der elektronischen Rechnung (ab 2003) konnte eine Rechnung, die den Empfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt, nur eine Urkunde, somit ein Schriftstück sein. Dieses konnte persönlich übergeben, als Brief geschickt oder gefaxt werden.
Aufgrund einer EU-Richtlinie, die die Mitgliedstaaten bis zum 1.1.2004 in innerstaatliches Recht umzusetzen hatten, können Rechnungen bei Zustimmung des Empfängers auch auf elektronischem Weg übermittelt werden. Es muss sichergestellt werden, dass die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes gewährleistet sind. Das Umsatzsteuergesetz (seit 1.1.2003), eine Verordnung vom 23.12.2003 sowie ein Erlass vom 13. Juli 2005 schaffen in Österreich den rechtlichen Rahmen, um den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers zu gewährleisten.
Voraussetzungen
Will ein Unternehmer seine Rechnungen ausschließlich elektronisch übermitteln, ist dies unter folgenden Voraussetzungen möglich:
- Der Rechnungsempfänger muss die elektronische Rechnung akzeptieren, wobei diese Zustimmung keiner besonderen Form bedarf.
- Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes einer elektronischen Rechnung müssen gewährleistet werden.
- Die Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes hinsichtlich der Rechnungsbestandteile müssen eingehalten werden.
- Die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhaltes sind gewährleistet, wenn die Rechnung mit einer (sog. “sicheren“ oder “fortgeschrittenen“) digitalen Signatur versehen ist und auf einem Zertifikat eines Zertifizierungsanbieters im Sinne des Signaturgesetzes beruht. Nur so wird die Rechnung gegen nachträgliche Veränderungen geschützt und für den Rechnungsempfänger ist der Absender der Rechnung erkennbar.
Achtung:
Nur ordnungsgemäß signierte elektronische Rechnungen berechtigen den Rechnungsempfänger zum Vorsteuerabzug!

