signierte pdf-Datei:

Signierte pdf-Dateien können wie folgt überprüft werden:

bei unsichtbarer Signatur:

  • Beim Klicken auf den Reiter „Unterschriften“ oder „signatures“ links neben dem Dokument öffnet sich ein Infofenster mit den Signaturdaten.

bei sichtbarer Signatur:

  • Auf dem Dokument befindet sich ein Feld mit Signaturinformationen (Unterschriften). Durch Klicken auf dieses Feld erscheint ein Infofenster, das den Gültigkeitsstatus der Signatur angibt.

Beispiel:

Ein österreichischer Unternehmer tätigt eine innergemeinschaftliche (ig) Lieferung nach Deutschland. Muss er die deutschen Rechtsvorschriften zur elektronischen Rechnung beachten?

Die innergemeinschaftliche Lieferung ist unter der Voraussetzung, dass der deutsche Kunde unter einer ausländischen UID-Nummer auftritt, steuerbefreit. Die Frage des Vorsteuerabzuges für den Kunden stellt sich somit nicht. Die Vorschriften hinsichtlich der elektronischen Signatur in Deutschland sind nur dann zu beachten, wenn in Deutschland geliefert wird (z.B.: Verkauf einer ausgestellten Maschine anlässlich einer Messe in München).

Beispiel:

Der deutsche Unternehmer D erbringt eine innergemeinschaftliche Warenlieferung an einen österreichischen Unternehmer. Die Rechnungslegung erfolgt als unsignierte pdf-Datei.

Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung von Deutschland nach Österreich ist Lieferort Deutschland (Beginn der Beförderung/Versendung). Aus österreichischer Sicht ist es nicht erforderlich, dass die Rechnung signiert ist. Die Erwerbsbesteuerung in Österreich mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug ist nicht von der Rechnung abhängig.

Beispiel:

Ein österreichischer Unternehmer verkauft anlässlich einer Verkaufsaustellung in Slowenien eine Maschine. Er möchte seinem Kunden S eine elektronische Rechnung ausstellen.

Da es sich um eine slowenische Inlandslieferung handelt, muss sich der österreichische Unternehmer mit den Vorschriften des slowenischen Umsatzsteuergesetzes vertraut machen. Sollte für den Vorsteuerabzug des Kunden eine Signatur erforderlich sein, muss der österreichische Unternehmer die Rechnung entsprechend ausstellen.

Beispiel:

Ein italienischer Unternehmensberater I erbringt für einen österreichischen Unternehmer eine Beratungsleistung. Er übermittelt eine unsignierte elektronische Rechnung.

Da es sich hier um eine so genannte Empfängerortleistung handelt, stellt I eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus. Der österreichische Unternehmer übernimmt die Steuerschuld (Reverse Charge) mit gleichzeitigem Vorsteuerabzug. Der Vorsteuerabzug beim Reverse Charge ist nicht von der Rechnung abhängig! Somit ist aus umsatzsteuerlicher Sicht die Abrechnung ohne Signatur möglich.

Hinweis:

Die Erfordernisse hinsichtlich der elektronischen Rechnung sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich. Es gibt Länder, bei denen eine Signatur nicht erforderlich ist (derzeit z.B. Großbritannien, Finnland). Andere Länder, wie Deutschland oder Slowenien, haben wiederum sehr hohe Sicherheitsanforderungen bei der Signatur elektronischer Rechnungen.